Abstimmungen Kanton Zürich

1. NEIN zu staatlich, symbolischem Klimaschutz – von Andreas Puccio
Verfassung des Kantons Zürich (Änderung vom 25. Oktober 2021: Klimaschutz)

Bei dieser Vorlage soll in der Kantonsverfassung der Art. 102a eingführt werden, wonach sich Kanton und Gemeinden “für die Begrenzung des Klimawandels und dessen Auswirkungen” einsetzen und dafür sorgen sollen, dass “dazu geeignete Massnahmen” umgesetzt werden. Anlass zu diesem von typisch linksgrünem Aktionismus geprägten Klimaschutzartikel gab dabei der für manche Politiker scheinbar zu heisse Sommer 2018. Während der Nutzen solcher inhaltsleeren und symbolpolitischer Bestimmungen ganz generell in Frage steht, ist es aus Sicht der LP auch nicht Aufgabe des Staats, ideologisch motivierte Weltuntergangsszenarien zu verbreiten oder sich deren Verhinderung auf die Fahne zu schreiben.

2. NEIN zum Stimmrechtsalter 16 – von Martin Hartmann
Verfassung des Kantons Zürich (Änderung vom 15. November 2021: Stimm- und Wahlrechtsalter 16 [ohne Herabsetzung des Wählbarkeitsalters 18])

Das Durchschnittsalter bei Abstimmungen liegt bei über 60 Jahren. Dabei müssen ältere Mitbürger oft gar nicht mehr die Konsequenzen von Abstimmungen tragen. Ein Perspektivenwechsel wäre gut. Auch 16-jährige können diskutieren, verstehen und entscheiden – verfügen also über die notwendigen kognitiven Fähigkeiten zur Willensbildung und können Urteile fällen. Das Stimmrechtalter 16 möchte auch junge Menschen mitsprechen lassen, sie in die gesellschaftlichen Entscheide miteinbeziehen und dazu motivieren Verantwortung zu übernehmen.

Fast immer geht es bei unseren Abstimmungen um noch mehr Staatseingriffe, Verbote und Umverteilungen um die Gesellschaft in «die richtige Richtung» zu bewegen. Diesem Interventionismus soll kein Vorschub geleistet werden dadurch, dass schon Leute über die Ausweitung von Staatsaufgaben entscheiden sollen, die noch nicht einmal Auto fahren oder einen Schnapps trinken dürfen. Zusätzlichen (Abstimmungs-)Rechten stehen keine Pflichten gegenüber. Aufgrund mangelnder Mündigkeit können 16-jährige bspw. noch keine Verträge abschliessen geschweige denn dafür haften.

An der Appenzeller Landsgemeinde durfte einst nur abstimmen, wer einen Degen hatte. Erst wer mündig, reif und wehrhaft genug war um mit einer Waffe umzugehen, wurde als genügend verantwortungsbewusst akzeptiert, um über gesellschaftliche Themen mitbestimmen zu dürfen. Dasselbe könnte man heute auf Waffenbesitzer übertragen. Oder auf Leute, die gesellschaftliche Verantwortung übernehmen, indem sie den Staat finanzieren. Mal abgesehen davon, dass viele Bürger – und umso mehr 16-jährige – keine Steuern bezahlen, bezahlen ca. 1/3 aller Steuerzahler keine direkten Bundessteuern. Analog zur Fragwürdigkeit auf nationaler Ebene, wieso sollte es auf kantonaler Ebene legitim sein, abstimmen zu dürfen ohne etwas beizutragen?

Hinzu kommen die Interessenskonflikte: Sollte ein Lehrer über ein Schulbudget bestimmen dürfen, ein Polizist über die Polizeiausgaben oder ein Sozialhilfebezüger über den Ausbau des Sozialstaats? In Anbetracht dessen, dass Demokratie als eine beschönigte Form von Fremdbestimmung angesehen werden kann, Selbstbestimmung und Eigenverantwortung jedoch die erstrebenswerten Ideale sind, soll das Stimmrecht nicht ausgedehnt, sondern eingeschränkt werden. Bspw. dürfen auch auf demokratischem Wege grundlegende Freiheitsrechte nicht ausgehebelt werden dürfen. Nein zur Ausweitung der Fremdbestimmung, Nein zum Stimmrechtsalter 16.

3. NEIN zur Vereinheitlichung der Einbürgerungspraxis – von Dominik Loew
Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG)

Mit dem KBüG soll eine einheitliche Behandlung der Einbürgerungsgesuche im ganzen Kanton angestrebt werden, damit in allen Gemeinden dieselben Voraussetzungen gelten. Ein Antragsteller erwirbt in erster Linie das Gemeindebürgerrecht und zufolge dessen auch das Bürgerrecht des Kantons und des Bundes. Die Gemeinden sind grundsätzlich autonom bei der Vergabe ihres Bürgerrechts und sollten dies auch bleiben. Die Gemeinden im Kanton Zürich sind in wirtschaftlicher, sozialer und demographischer Hinsicht sehr unterschiedlich. So sind Deutschkenntnisse in stadtnahen Gemeinden mit einem hohen Ausländeranteil allenfalls weniger relevant als in ländlichen Gemeinden mit lokaler Bevölkerung. Ebenso kann eine längere Aufenthaltsdauer sinnvoll sein in Gemeinden mit einer Bürgerschaft, welche seit Generationen ortsansässig ist, nicht jedoch in Gemeinden mit grosser Fluktuation, in welchen sich die Zusammensetzung der Bevölkerung laufen verändert. In den Gemeinden in der Agglomeration wohnen mittlerweile überwiegend Pendler, welche kaum Zeit in der Wohngemeinde verbringen, weshalb die Integration in solche Gemeinden weniger stark ins Gewicht fällt. Jede Gemeinde soll deshalb selber die Voraussetzungen definieren,  unter welchen das Gemeindebürgerrecht erworben werden kann. Die LP empfiehlt deshalb ein NEIN zum KBüG.

4. NEIN zur Elternzeit – von Artur Terekhov
Kantonale Volksinitiative «für eine Elternzeit (Elternzeit-Initiative)»

Dieses Anliegen aus tieflinker Küche fordert eine staatlich bezahlte Elternzeit von 14 Wochen, welche die beiden Elternteile im Wesentlichen untereinander aufteilen können. Finanziert werden soll das Anliegen einmal mehr durch sozialversicherungsrechtliche Zwangsabgaben, obwohl Kinderkriegen schlicht ein eigenverantwortlicher Entscheid ist. Für jenen andere bezahlen lassen zu wollen, ist zutiefst egoistisch und verwerflich, auch wenn es unter dem Unwort der Solidarität verkauft wird. Die LP lehnt jenes Anliegen entschieden ab, wie sie bereits den zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub abgelehnt hat und bereits die Mutterschaftsversicherung für ein Fehlkonstrukt hält. Im Übrigen: Die Mutterschaftsversicherung ist gemäss Art. 116 BV Bundesaufgabe. Es bestehen – auch wenn sich die Initianten auf ein gegenteiliges Gutachten berufen – also höchste Zweifel, ob die Initiative überhaupt der Bundesverfassung entspricht. Selbst wenn jener Unsinn angenommen würde, dürfte sich das Bundesgericht also vorab zur Grundsatzfrage äussern, ob einzelne besonders unliberale Kantone eigenständig neue Sozialversicherungen einführen dürfen, ist doch der Sozialversicherungsbereich grundsätzlich (abschliessende) Bundesaufgabe.

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