Geldpolitik

Unser heutiges Geldsystem weist schwerwiegende Mängel auf. Fast unbegrenzte Geldmengenausdehnung und Tief- bzw. Negativzinspolitik führen zu Konjunkturzyklen und enteignen die Sparer und Vorsorger. Die Libertäre Partei fordert deshalb eine Reform des Geldwesens, weg von staatlicher Monopolwährung hin zu einer vielfältigen freien Geldordnung mit mehreren Anbietern.

1. Die Schweizer Geldpolitik im Wandel

1.1 Historischer Abriss1

Um die Bedeutung von Gold und Silber für die schweizerische Geld- und Währungsordnung zu verstehen, wird im Folgenden grob der historische Verlauf skizziert:

  • Seit 1848 besitzt der Bund die Münzhoheit in der Schweiz.
  • 1850 beschloss das Parlament, den Schweizer Franken als Silbermünze einzuführen (1 Fr. = 4,5 Gramm Silber).
  • 1865 trat die Schweiz der Lateinischen Münzunion bei, worauf der Franken an eine Mischung aus Gold und Silber gekoppelt wurde (sog. Bimetallismus).
  • Bis 1881 bestand ein relativ liberales System, das den Wettbewerb privater Notenbanken in der Emission von Noten ermöglichte (Free Banking). Dieses endete faktisch mit der Verfassungsrevision von 1874 und dem Banknotengesetz von 1881.
  • 1891 führte der Bund das verfassungsrechtliche Banknotenmonopol ein, wonach nur noch der Bund Banknoten lautend auf Schweizer Franken ausgeben durfte. 1905 resp. 1907 wurde entsprechend eine nationale Zentralbank errichtet. Auf Banknoten bestand eine Einlösepflicht in Gold- resp. Silberfranken (Konvertibilität); 40% des Notenumlaufs mussten durch Edelmetalle gedeckt sein. 1914 löste die Schweizerische Nationalbank die Einlösepflicht auf, um die Geldmenge in Kriegszeiten erhöhen zu können. 1954 wurde die Einlösepflicht definitiv aufgehoben.
  • Bis ins Jahr 1999, das heisst bis zur Totalrevision der Bundesverfassung, bestand für die Schweizerische Nationalbank in der Verfassung eine formale Goldparität, Golddeckungs- und Goldeinlösungspflicht auf Banknoten, die faktisch jedoch keine Bedeutung mehr besassen.2

1.2 Stetige Abkehr von der Goldparität

Im politischen Diskurs wird heute oft suggeriert, dass die Schweiz bis 1999 noch über eine goldgekoppelte Währung verfügte. Dies ist jedoch seit 1914 nicht mehr der Fall. Die Schweiz kannte in der Zwischenzeit zwei verschiedene Systeme, welche jedoch keine fixe Goldparität vorsahen.

1914-19703: Goldparität ohne Einlösepflicht der Banknote

Die Schweizer Banknoten waren zwar an den Goldpreis gekoppelt und durch Gold gedeckt, es gab jedoch keine Pflicht der Nationalbank, die Banknoten gegen Gold einzulösen.

1971-1999: Golddeckung ohne Goldparität

Ab 1971 wurde die Goldparität des Schweizer Frankens zuerst angepasst und letztlich völlig entkoppelt. Die Nationalbank hatte zwar weiterhin die Pflicht, ihre Währung mit Gold zu hinterlegen, der Franken war jedoch nicht mehr an eine bestimmte Menge Gold gebunden. Dies führte in den ersten Jahren zu massiver Geldentwertung. Das Gold wurde in der Bilanz der Nationalbank nach wie vor zu einem definierten “Paritätswert” bewertet. Die Mindestgolddeckung (zu Paritätswerten) wurde im Nationalbankgesetz festgelegt, betrug in den Neunzigerjahren 40% und wurde aufgrund einer Teilrevision im Jahr 1997 auf 25% reduziert.4

1.3 Wertzerfall des Papiergeldes

Die nachfolgende Graphik5 zeigt die Entwertung des Schweizer Frankens seit 1890:

Die Darstellung zeigt deutlich, wie sich der Schweizer Franken seit der Aufhebung der Einlösepflicht zu Beginn des Ersten Weltkriegs stetig abgewertet hat. Weder die staatlich manipulierte Goldparität noch viel weniger die Golddeckung haben zur Stabilisierung beigetragen.

Eine echte goldgedeckte Währung könnte nur durch eine verfassungsmässig definierte Goldparität sowie eine verfassungsmässig garantierte Deckungs- und Einlösepflicht garantiert werden. So müssten Volk und Stände vor Veränderungen der Parität befragt werden. Die Geschichte zeigt denn auch, dass Paritäten regelmässig zugunsten des Staates und der Zentralbank „korrigiert“ worden sind.

Der Nobelpreisträger Friedrich A. von Hayek spricht darum von der Geschichte des Geldes als hauptsächlich eine «Geschichte der staatlich verursachten Inflation».6

2. Kritik am staatlichen Geldmonopol

2.1 Stetige Enteignung der Bevölkerung

Seit Auflösung der (Teil-)Bindung des Schweizer Frankens an Gold führt die schweizerische Nationalbank eine primär auf „Preisstabilität“ ausgerichtete Geldpolitik.7 „Preisstabilität“ wird dabei als Preisinflation resp. Teuerung von weniger als 2% pro Jahr verstanden.8 Güter und Dienstleistungen verteuern sich in der Folge konstant, womit die Kaufkraft der Menschen sinkt, falls ihre Einkommen im gleichen Zeitraum nicht in gleicher Höhe ansteigen (was nicht dem Regelfall entspricht).

Preisstabilität im Sinne dieser monetaristisch motivierten Definition stellt das erklärte Ziel der schweizerischen Geldpolitik dar.9 Ergebnis dieser Politik ist ein Schweizer Franken, der seit Aufhebung seiner Bindung an Gold rund 90% des Werts verloren hat.10 „Preisstabilität“ in einem ungedeckten Papiergeldsystem („Fiat Money“) bedeutet also Entwertung und indirekte Enteignung von Spar- und Rentenkapital.

Das ungedeckte Geldsystem weist zudem einen Umverteilungseffekt auf mehreren Ebenen auf:11

(1) So ist der Cantillon-Effekt feststellbar, nach dem die Erstempfänger des frisch gedruckten Geldes noch von der bisherigen höheren Kaufkraft profitieren, die nachfolgenden Empfänger jedoch aufgrund der einsetzenden Preisinflation immer weniger Kaufkraft besitzen;

(2) Geldinflation in einem Umfeld tiefer Zinsen ist eine unsichtbare Steuer, die der Entschuldung des Staates dienen soll, denn er weicht in einer solchen Situation von seinen klassischen Finanzierungsformen (Steuern, Verschuldung am Kapitalmarkt) ab;

(3) wenn der Staat sich zudem zusätzlich mit dem günstigen Geld verschuldet (was er in der Regel tut), führt dies irgendwann zu Steuererhöhungen, denn staatliche Verschuldung muss irgendwann zurückbezahlt werden; darüber hinaus führt die verminderte Kaufkraft der Menschen zur übermässigen Besteuerung der Arbeitstätigkeit aufgrund der kalten Progression des Steuersystems;12und

(4) Inflation führt in der Regel zu einer Vermögenspreissteigerung, von welcher in erster Linie Besitzer von Vermögenswerten, wie namentlich Aktien und Immobilien, profitieren, jedoch nicht der Kleinsparer und der Vorsorger, die aufgrund der Tiefzinspolitik reale Wertverluste einfahren, weil der Nominalzins auf ihren Anlagen tiefer ist als die Inflationsrate („finanzielle Repression“).13

2.2 „Geldpolitik“ als Krisenverursacher

In der Krise übernimmt die Zentralbank die Funktion des „Lender of Last Resort“ (LOLR). Diese für das bestehende Teilreservesystem („Fractional Reserve Banking“) als unbedingt notwendige angesehene Funktion dient der Verhinderung von „Bank Runs“ von Bankkunden bei knapper Liquiditätslage von Geschäftsbanken. Der fragile, krisengeplagte Zustand unseres heutigen Bankenwesens – mit ihren tiefen Eigenmittelquoten – ist dem Teilreservesystem mit dem damit verbundenen Kreditschöpfungsprozess systeminhärent. Die LOLR-Funktion der Zentralbank führt zudem zu Verzerrungen in der Marktwirtschaft: „Moral Hazard“ lässt exzessives Risikoverhalten zulasten der übrigen Marktteilnehmer und des Steuerzahlers günstig erscheinen. Im Notfall verlassen sich taumelnde Geschäftsbanken auf die schützende Hand des billigen Geldes der Zentralbanken.

Die Hauptschwäche des staatlichen Geldmonopols ist die Anfälligkeit auf seine Vereinnahmung durch die Politik und von einflussreichen Interessengruppen („Rent Seeking“). Bezeichnend für dieses Problem ist der zunehmende Interventionismus vieler bedeutender Zentralbanken, wie beispielsweise der US-amerikanischen FED oder der europäischen EZB, welche ohne Umschweife unmittelbar auf dem Sekundärmarkt die Staatsanleihen ihres Staates bzw. der Mitgliedsländer der europäischen Währungsunion aufkaufen. Die staatliche Schuldenthematik ist mitunter Ausdruck des heutigen Geldmonopols.

An diesem Punkt endet die Systemschwäche jedoch keineswegs: Über die künstliche Senkung des Leitzinses unter das natürliche Marktniveau von Angebot und Nachfrage (als Ausdruck der Zeitpräferenzen der Marktteilnehmer) sowie über die Einflussnahme auf die Mindestreserven der Geschäftsbanken, welche diese bei Vergabe von Krediten an Privatpersonen bei der Zentralbank halten müssen, nimmt die Notenbank massgeblichen Einfluss auf die Entwicklung einer Volkswirtschaft. Dabei wird jedoch nicht beruhigend auf die Wirtschaft, sondern ununterbrochen preis- und damit investitionsverzerrend eingewirkt. Durch diese Interventionen im Banken- und Kreditmarkt verursacht sie unnatürliche Konjunkturzyklen, die in einem System mit Marktgeld und echtem Goldstandard in dieser Art und Weise wohl nicht auftreten würden.

Das Zinsniveau, das nunmehr sogar negativ(!) ist, was die Zeitpräferenzen der Marktteilnehmer vollständig pervertiert, zeigt auf, welche erbitterten Kämpfe Zentralbanken derzeit führen. Sollte auch dieses Instrument der unkonventionellen Geldpolitik nicht greifen, so sind weitere experimentelle Interventionen zu erwarten, wie sie von Vertretern der Modern Monetary Theory (MMT) seit längerer Zeit gefordert werden.

Ergebnis all dieser Interventionen sind Fehlinvestitionen, die in einer Phase der Deflation als eigentlicher Gesundungsprozess abgebaut werden müssten, jedoch aufgrund weiterer geldpolitischer Interventionen entgegen marktwirtschaftlicher Prinzipien „konserviert“ werden, wie wir es auch heute nach dem Platzen der Blase 2007/2008 erleben.14 Die nächste wahrscheinlich noch grössere Krise wird damit bloss in die Zukunft verschoben.

3. Die geldpolitische Position der Libertären Partei

3.1 Grundsatz

Sowohl Papiergeld („Fiat Money“), rohstoffgedeckte Währungen als auch Kryptowährungen (z.B. Bitcoin) weisen Vor- und Nachteile auf. Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte kurz dargestellt:

Währungstyp

Vorteile

Nachteile

Fiat Money

Geldangebot kann flexibel auf Änderungen in der Geldnachfrage und der Umlaufgeschwindigkeit reagieren.

Anfällig für übermässige Geldmengenausdehnung (Inflation).

Kryptowährungen

In der Regel berechenbare und beschränkte Geldmenge (z.B. bei Bitcoin).

Nachfrageschwankungen führen zu Preisschwankungen. Stablecoins können dagegen Abhilfe schaffen.

Rohstoffgedeckte Währungen

Nicht manipulierbare, relativ berechenbare Geldmenge (Kaufkrafterhalt).

Nachfrageschwankungen führen zu Preisschwankungen. Zudem werden Rohstoffpreise durch nicht-monetäre Effekte beeinflusst (z.B. Goldbedarf in der Industrie).


Nach Auffassung der Libertären Partei ist es nicht die Aufgabe der Politik, zu beurteilen, welche Währung für welche Zwecke am besten geeignet ist. Dieser Entscheid soll den Menschen überlassen werden. Der Markt soll mit anderen Worten entscheiden, welche Währungen sich durchsetzen.

LP ist grundsätzlich der Auffassung, dass Monopole zwangsläufig zu schlechten Resultaten für den Bürger führen. Deshalb ist auch das staatliche Geldmonopol, wie oben dargelegt, aufgrund seiner Umverteilungs- und Kriseneffekte als sehr negativ zu beurteilen.

Die Ziele der LP sind somit ein möglichst vielfältiger Währungswettbewerb und tiefe Eintrittsbarrieren für neue Währungen. Seitens der Politik sind diese Ziele durch folgende drei Massnahmen sicherzustellen:

  • Keine Währung darf durch den Staat rechtlich und politisch diskriminiert oder bevorzugt werden;

  • dem Staat ist das Geld- und Währungsmonopol zu entziehen; und

  • mittelfristig ist die SNB zu deregulieren und zu privatisieren, was die SNB zu einem Anbieter von vielen macht.

3.2 Keine Währung darf durch den Staat diskriminiert oder bevorzugt werden

Es drängt sich die Frage auf, ob die Möglichkeit zur Einführung einer Marktgeldordnung bereits heute besteht. Vorausschicken muss man die rechtliche Ausgangslage, nach welcher Gläubiger im Geschäftsleben bloss gesetzliches Zahlungsmittel (Münzen, Banknoten, Sichtguthaben bei der SNB, welche in Franken denominiert sind)15 annehmen müssen.16 Dasselbe gilt auch für die Steuerpflicht des Bürgers, welche in erster Linie in Schweizer Franken zu erfüllen ist.17 Zudem ist auch der Arbeitgeber verpflichtet, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist, die Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Währung zu vergüten.18

Insbesondere erschwert auch die zunehmende Regulierung der Finanzbranche die Etablierung neuer Zahlungsmittel.

Um Währungsvielfalt zu ermöglichen, ist somit ein allgemeiner Abbau von starren rechtlichen Vorschriften nötig. Kurzfristig soll die Etablierung von alternativen Währungen durch ein Diskriminierungsverbot des Staates erleichtert werden. So darf es in keinem Rechtsgebiet zulässig sein, eine alternative Währung gegenüber dem Schweizer Franken schlechter zu stellen. Dadurch erhält beispielsweise der Rentner das Recht, seine AHV-Rente in Bitcoin zu beziehen (solange es die AHV noch gibt), oder die Steuerschuld kann mittels Gold beglichen werden.

3.3 Dem Staat ist das Geld- und Währungsmonopol zu entziehen

Rechtlich und politisch riskant für Anbieter von Marktgeld ist die Tatsache, dass der Bund über das ausschliessliche Rechtsetzungsmonopol im Bereich des Geld- und Währungswesens verfügt (Art. 99 Abs. 1 BV). Aufgrund dieser Ausgangslage hat der Bund die Möglichkeit, gegen Entwicklungen des Marktes, welche die Kontrolle des Geldschöpfungsprozesses durch die SNB gefährden oder das Vertrauen in das staatliche Bargeld sonst wie untergraben könnten, rechtlich einzuschreiten.19 Im Einzelnen ist es unseres Erachtens unklar, wann ein solcher Fall vorliegt, weshalb das Damoklesschwert über jedem (zu) erfolgreichen Marktgeld, welches von dessen Nutzern auch funktional als Geld verstanden wird, schweben würde.20 Damit wird nichts Anderes ausgesagt, als dass der Staat über einen Ausschliesslichkeitsanspruch im Geld- und Währungswesen verfügt, den er aber nicht geltend machen muss.

Deshalb fordert die Libertäre Partei, dass dem Bund das verfassungsrechtliche Geld- und Währungsmonopol entzogen wird.

3.4 Mittelfristig ist die SNB zu deregulieren und zu privatisieren.

Durch potenziellen und effektiven Währungswettbewerb wird die Stellung der Schweizerischen Nationalbank SNB geschwächt. Dies führt – analog dem Steuerwettbewerb – zu einer Disziplinierung der Geldpolitik. Wenn die SNB die Währung zu stark manipuliert, werden die Marktteilnehmer auf alternative Währungen, die über eine höhere Stabilität verfügen, ausweichen können.

Heute nimmt der Staat seine Bürger in Geiselhaft, und letztlich haften wir faktisch alle für die Fehler der Nationalbank. Dies verschafft der staatlichen Währung einen erheblichen Wettbewerbsvorteil und führt dazu, dass alternative Währungen kaum eine echte Chance haben. Darum führt auch nach der Abschaffung des Geld- und Währungsmonopols kein Weg daran vorbei, die Nationalbank zu privatisieren und ihr die implizite Staatsgarantie zu entziehen.

Erst dann bestehen gleich lange Spiesse auf dem Geld- und Währungsmarkt, und ein echter, fairer und Wohlstand fördernder Wettbewerb kann entstehen.

4. Kryptowährungen

Bereits im Positionspapier vom November 2014 hat die Libertäre Partei Kryptowährungen, wie insbesondere Bitcoin, als mögliche Alternativen zu staatlichen Fiatwährungen begrüsst. Wie in den Grundsätzen dargelegt, sollte es jedoch jedem Einzelnen überlassen bleiben, ob er Kryptowährungen verwenden will oder nicht.

Grosses Potenzial sieht die Libertäre Partei einerseits in den deflationären Kryptowährungen mit einem strikt limitierten Angebot, wie etwa Bitcoin, welche sich hervorragend als Wertspeicher eignen.

Weiter würden wir es begrüssen, wenn vermehrt auch wertstabile digitale Währungen (sog. Stablecoins) auf den Markt gebracht würden. Die erste Generation von Stablecoins (z.B. USDC und XCHF) weist dabei zwei fundamentale Schwächen auf. Einerseits sind solche Stablecoins durch eine staatliche Währung gedeckt. Dadurch sind sie angreifbar für staatliche Behörden. Z.B. könnten staatliche Akteure die hinterlegten Vermögenswerte beschlagnahmen und damit den Stablecoin aus dem Verkehr ziehen. Zweitens orientieren sich diese Stablecoins am Wert einer bestehenden Fiatwährung (z.B. USD und CHF) und übernehmen damit automatisch die Inflation der Referenzwährung.

Die zweite Generation von Stablecoins (z.B. DAI von Maker) haben das Problem der zentralen Verwahrung von Vermögenswerten gelöst. Anstelle einer staatlichen Währungsreserve wird die Stabilität der Währung durch die Hinterlegung von Kryptowährungen in Blockchain-basierten „Smart Contracts“ gewährleistet. Damit ist der Stablecoin wesentlich weniger angreifbar für staatliche oder private Akteure. Diese Generation von Stablecoins verwendet als Referenzwert allerdings weiterhin bestehende Fiatwährungen (DAI etwa nimmt Bezug auf USD).

Aus diesem Grund bedarf es einer dritten Generation von Stablecoins, welche dezentral mit Kryptovermögenswerten hinterlegt sind (wie die zweite Generation), sich aber nicht an einer Fiatwährung, sondern an einem von den Nutzern festgelegten Warenkorb orientieren. Ein solcher Warenkorb könnte neben Kryptowährungen auch Aktien, Immobilien und Edelmetalle enthalten. Die Anpassung des Stablecoins an die referenzierten Werte erfolgt in diesem Fall rein algorithmisch, indem externe Daten einem Smart Contract zugeführt werden. Diese Form von Stablecoins ist in der Implementierung sehr komplex, dürfte aber die attraktivste Alternative zum bestehenden staatlichen Währungsregime darstellen.

  1. Gestützt auf Bernhard Degen „Geld“ in „Historisches Lexikon Schweiz“ (http://www.hls-dhs-dss.ch/) und Ernst Baltensperger, Der Schweizer Franken, 2. Auflage, Zürich 2012.
  2. Art. 39 Abs. 7 Bundesverfassung von 1891.Die Mindestgolddeckung war im Nationalbankgesetz geregelt und wurde kontinuierlich gesenkt. Im Jahr 1999 betrug sie noch 25%, wobei das Gold damals nicht zum Marktwert, sondern zum wesentlich tieferen "Paritätswert" bewertet wurde.
  3. In den Jahren 1930-1936 wurde die Einlösepflicht wieder eingeführt.
  4. Geschäftsberichte der SNB.
  5. Bundesamt für Statistik (BFS), 29. August 2014, Schweizerische Preisindizes 1914-2014, eine kurze Einführung, S. 2.
  6. Friedrich August von Hayek, Denationalisation of Money: The Argument Refined. An Analysis of the Theory and Practice of Concurrent Currencies, London 1990 (erstmals 1967), 33–34.
  7. Siehe http://www.snb.ch/de/about/monpol/id/monpol_strat#t2; vgl. Art. 5 Abs. 1 NBG.
  8. Siehe http://www.snb.ch/de/iabout/monpol/id/monpol_strat#t8.
  9. Dies im Gegensatz beispielweise zu den USA, die sich über das Federal Reserve System (FED) auch eine Belebung des Arbeitsmarktes erhoffen. Nichtsdestotrotz könnte auch die Arbeitsmarktlage im Fokus der SNB stehen, denn sie richtet ihre Politik auf das „Gesamtinteresse des Landes“ aus und sie trägt der „konjunkturellen Entwicklung“ Rechnung (Art. 5 Abs. 1 NBG). Die „Preisstabilität“ geniesst aber historisch und ökonomisch Vorrang gegenüber geldpolitischen Arbeitsmarktinterventionen.
  10. Teuerungsrechner BFS: 1914-2013: 87.5%.
  11. Zu allen diesen Effekten gibt es eine Reihe von Büchern, die jüngst erschienen sind, z.B.: Andreas Marquart/Philipp Bagus, Warum andere auf Ihre Kosten immer reicher werden… und welche Rolle der Staat und unser Papiergeld dabei spielen, 2014; Jörg Guido Hülsmann, Krise der Inflationskultur: Geld, Finanzen und Staat in Zeiten der kollektiven Korruption, 2013; Thorsten Polleit/Michael von Prollius, Geldreform. Vom schlechten Staatsgeld zum guten Marktgeld, 2010; vgl. ferner auch Jörg Guido Hülsmann, Fiat Money and the Distribution of Incomes and Wealth, 2013 (http://granem.univ-angers.fr/_attachments/cahiers-2013-article-2/DT-GRANEM-02-39.pdf?download=true).
  12. Immerhin schwächt die automatische Indexierung der Tarifstufen und Abzüge, die viele progressive Steuern kennen, die Auswirkungen der Preisinflation im Steuersystem teilweise ab, vgl. bspw. Art. 39 Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern (DBG).
  13. Wenn die Preisinflation höher als die Zinserträge auf festverzinslichen Kapital- und Sparanlagen ist (negativer Realzins).
  14. Siehe bspw. Antony P. Mueller, What's Behind the Financial Market Crisis?, 18. September 2008 (http://mises.org/daily/3111).
  15. Siehe Art. 2 Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG).
  16. Art. 3 WZG (Annahmepflicht); vgl. auch die Botschaft zum WZG, 7263. Ein Schuldner kann sich entsprechend nur mit gesetzlichem Zahlungsmittel bedingungslos befreien.
  17. Markus Reich, Steuerrecht, Zürich 2009, § 5 Rz. 79.
  18. Vgl. Art. 323b Abs. 1 OR.
  19. Siehe Botschaft Währungsartikel, 4029, 4032. Vgl. auch Art. 17 Abs. 2 NBG.
  20. Ein denkbarer Fall läge beispielsweise vor, wenn ein Marktgeld aufgrund seiner Verbreitung und Umsätze den Schweizer Franken funktional verdrängen könnte resp. die geldpolitische Aufgabe der „Preisstabilität“ gefährden würde. Ähnliche Aussagen des Bundesrates in Bezug auf das Volumen von Bitcoin wurden bereits gemacht.

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