up!zürich reicht Beschwerde gegen neues Bodengesetz ein

Am 25. Mai 2020 hat der Zürcher Kantonsrat mit 139 zu 30 Stimmen das Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (GNU ZH) verabschiedet. Ursprünglich war das Ziel, Rechtssicherheit für Geothermieprojekte im tiefen Untergrund zu schaffen und Erdöl-Fracking zu verbieten.

Entstanden ist allerdings ein 37 Paragrafen umfassendes Monstergesetz, das den gesamten Untergrund ab 1 Millimeter unter der Erdoberfläche reguliert (§ 2 GNU ZH). Dabei wurde eine Bewilligungspflicht für jede Nutzung des öffentlichen Untergrundes statuiert (§ 6 GNU ZH). Nur Nutzungen gemäss einem abschliessenden Ausnahmekatalog sollen künftig noch ohne Bewilligung möglich sein (§ 8 GNU ZH).

So absurd es auch tönt: Neu bräuchte man bereits eine Bewilligung, wenn man die Asche eines verstorbenen Angehörigen in einer biologisch abbaubaren Urne im Wald vergräbt oder wenn man im Wald per Zufall alte Münzen aus dem Mittelalter findet und diese ausgräbt. Wobei besonders unhaltbar ist, dass auf eine Bewilligung kein Rechtsanspruch besteht (§ 9 Abs. 4 GNU ZH). Dies ist, wie wenn jemand die Autoprüfung besteht und trotzdem keinen Führerschein erhält. Einmal mehr handelt es sich um einen Frontalangriff auf die Freiheit, welcher die Rechtssicherheit schwächt.
 
Nachdem die Referendumsfrist unbenutzt verstrichen ist, hat die Unabhängigkeitspartei durch Martin Hartmann als Beschwerdeführer, entschieden, vor Bundesgericht Beschwerde gegen das GNU ZH zu führen. Mit der sog. abstrakten Normenkontrolle nach Art. 82 lit. b BGG lässt sich prüfen, ob ein neues kantonales Gesetz verfassungsmässig ist. Und genau dies ist zu bezweifeln: Denn in jedem anderen Kanton wird genau bestimmt, für welche Nutzungen des Untergrundes eine Bewilligung benötigt wird. Was nicht bewilligungspflichtig ist, ist erlaubt. Der Kanton Zürich kehrt dies um, und definiert lediglich Fälle, in denen keine Bewilligung notwendig ist. Zudem wäre Zürich der einzige Kanton, der festschreibt, dass kein Anspruch auf eine Bewilligung besteht, selbst wenn alle Kriterien erfüllt sind. Dies dürfte diverse Freiheitsrechte verletzen, die in der Bundesverfassung vorgesehen sind.

Die Beschwerdeschrift wurde  kürzlich durch unseren Vertreter, Artur Terekhov, beim Bundesgericht eingereicht. Nun bleibt zu hoffen, dass das Bundesgericht den Zürcher Gesetzgeber im Sinne der Freiheit zurückpfeift.